BREXIT – Konsequenzen für Unionsmarke, Gemeinschaftsdesign und Einheitspatent

Nachdem eine knappe Mehrheit der Bevölkerung Großbritanniens bei dem Referendum über die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union am 23. Juni 2016 für den Ausstieg stimmte, stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen der bevorstehende Austritt Großbritanniens auf den territorialen Schutzbereich der Unionsmarke, das Gemeinschaftsdesign und das Einheitspatent hat.

Zunächst einmal muss Großbritannien gemäß Art. 50 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) den Austritt erklären. Erst nach dieser Erklärung gegenüber dem Europäischen Rat beginnt die 2 Jahres-Frist für Austrittsverhandlungen und den Abschluss eines Austrittsabkommens. Diese Frist kann nur bei Einstimmigkeit des Europäischen Rats und im Einvernehmen mit Großbritannien verlängert werden. Nach unserer Einschätzung wird dies nicht der Fall sein. Eine schnelle Trennung ist zu erwarten.

Wohl bis Ende 2016 wird Großbritannien den Austritt gegenüber der Europäischen Union erklären. Sollte die Austrittserklärung tatsächlich abgegeben werden, so ist aus optimistischer Sicht anzunehmen, dass im Wege der Verhandlungen über ein Austrittsabkommen eine Lösung für den künftigen territorialen Geltungsbereich der Marke und des Designs gefunden wird. Viel spricht dafür, dass diese nur für die bis zum offiziellen Austritt anhängigen Unionsmarken und Gemeinschaftsdesigns gelten wird.

  1. Unionsmarken

a) Unionsmarkenanmeldung nach wirksamen Austritt Großbritanniens

Unionsmarken, die nach dem Austrittsdatum von Großbritannien angemeldet werden, werden aller Voraussicht nach nur noch in den 27 EU-Ländern territorialen Schutz genießen. Für Großbritannien müsste eine separate nationale Anmeldung getätigt werden.

b) „Alte Unionsmarken“

Alle bisher bestehenden Unionsmarken dürften in Kraft bleiben, wobei ab Austrittsdatum nur noch der territoriale Schutzbereich in den verbleibenden 27 EU-Ländern gilt und zugleich mit Austritt die „Umwandlung“ in eine zusätzliche nationale Marke in Großbritannien den Verlust des Schutzes ausgleichen könnte. Ähnlich wie bei einer Umwandlung bisher bestehender Unionsmarken könnte dann die Priorität oder Seniorität der „alten“ Unionsmarke in Anspruch genommen werden.

Für Markeninhaber sowie Dritte wäre dann das Austrittsdatum für die Bestimmung des territorialen Schutzbereichs in Kollisionsfällen zu beachten.

  1. Gemeinschaftsdesign

Vergleichbar zu den Unionsmarken wird es mit den Gemeinschaftsdesigns sein.

  1. Einheitspatent

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht noch nicht in Kraft getreten ist und somit die Einheitspatentverordnung noch nicht gilt. Erst wenn auch Großbritannien neben Deutschland und Frankreich sowie insgesamt 13 der teilnehmenden Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert haben, tritt dieses samt Verordnung in Kraft. Bis dato hat Großbritannien das Übereinkommen noch nicht ratifiziert.

Nachdem Großbritannien noch nicht den Austritt erklärt hat und auch noch nicht offiziell aus der Europäischen Union ausgeschieden ist, könnte Großbritannien immer noch das Übereinkommen ratifizieren. Davon ist jedoch nicht auszugehen, so sich die Regierung in Großbritannien an den Willen der Wähler bezüglich des Referendums hält. Demnach wäre der Austritt in ca. den nächsten zwei Jahren anzunehmen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der verbleibenden 27 EU Staaten das Einheitspatent nur für die 27 Unionsstaaten beschließt.

Nachdem neben dem Einheitspatent immer auch ein klassisches europäisches Patent beantragt werden kann, wird Großbritannien, genauso wie die Schweiz, Norwegen oder die Türkei, weiterhin über das Europäische Patentübereinkommen benannt werden können.

Zwar ist fraglich, wie das Übereinkommen über ein Einheitspatentgericht und die Einheitspatentverordnung bei Austritt von Großbritannien abgeändert werden bzw. das zwingende Erfordernis der Ratifizierung durch Großbritannien. Wir erwarten jedoch, dass die Außenstelle der Zentralkammer für Chemie- und Pharmapatente des Einheitspatentgerichts von London nach München verlagert wird und UK über das Einheitspatent nicht abgedeckt werden kann.

Die nächsten Monate werden zeigen, welche Änderungen hierzu vorgenommen werden. Unseres Erachtens wird das Einheitspatent trotz allem – auch ohne dem Vereinigten Königreich – kommen.

6. Juli 2016; Vanessa Bockhorni (PA)