Haar oder München (G 2/19)

Die Technische Beschwerdekammer 3.5.03 hatte sich mit einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde zu beschäftigen, bei welcher ein Beschwerdeführer in einem Erteilungsverfahren Einwendungen Dritter eingereicht hatte und sich gegen einen Erteilungsbeschluss eines Patents zur Wehr setzen wollte mit der Begründung, seine Einwände nach Artikel 84 EPÜ würden in einem anschließenden Einspruchsverfahren keinerlei Berücksichtigung mehr finden.

Die Technische Beschwerde­kammer nahm dies zum Anlass, die Große Beschwerdekammer damit zu befassen, ob sie für diesen Fall eine mündliche Verhandlung anberaumen müsste, obwohl die Beschwerde offensichtlich unzulässig war.

Kurioserweise akzeptierte der Beschwerdeführer dann nicht, dass eine dann anberaumte mündliche Verhandlung für ihn in Haar stattfinden sollte, an dem derzeitigen Sitz der technischen Beschwerdekammern. Der Beschwerde­führer hatte um eine Verlegung der mündlichen Verhandlung nach München gebeten, da nach seiner Auffassung im Europäischen Patentübereinkommen nichts anderes als München als möglicher Durchführungsort für mündliche Verhandlungen vorgesehen sei.

Die Technische Beschwerdekammer sah darin nun ein weiteres Problem von grundsätzlicher Bedeutung, und es stellte sich die Frage, ob einem solchen Antrag eines Beschwerdeführers auf Verlegung der Verhandlung nach München nun stattgegeben werden müsste oder nicht.

Die Große Beschwerdekammer entschied in G 2/19, dass es weder ein Recht auf mündliche Verhandlung eines unbeteiligten Dritten gibt, noch dass der Standort “Haar” gegen das EPÜ verstößt.

Aus unserer Sicht ist es vor allem bedauerlich, dass das Europäische Patentübereinkommen keine Möglichkeit für Dritte sieht, um Klarheitseinwände gegen ein Patent vorzubringen. Im Prüfungsverfahren sind Dritte nicht beteiligt, und im Einspruchsverfahren ist Klarheit als Einspruchsgrund nicht vorgesehen.

Was nun die Frage „Haar oder München“ angeht, teilen wir das „Leid“ derjenigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die für die Verhandlungen stets aus München rausfahren müssen: Die Beschwerdekammern sind dort weit ab vom Schuss in einem einfachen Bürogebäude mit zweifelhaftem Standard untergebracht. In den Sanitäranlagen befindet sich keine moderne Sensorik, die Wege im Gebäude sind schmal und eng, das Kantinen- und Caféangebot überschaubar. Dies in naher Zukunft zu ändern, bedürfte aber nicht nur Willen sondern auch einiges an Geld.

Dipl.-Phys. Thorsten Brüntjen
Patentanwalt