Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse

Erfindungen aus dem Bereich der Wehr- und Rüstungstechnologie, der Kerntechnologie und der geheimen Nachrichtenübertragung können Staatsgeheimnisse enthalten. Beispielsweise wenn die Erfindung Militärtechnik enthält oder aus dem Bereich der Kryptologie kommt. Zunehmend fallen auch Erfindungen unter Einsatz von künstlicher Intelligenz darunter. In diesem Fall ist ein besonderes Handling von Patentanmeldungen vonnöten.

Erfinder von Staatsgeheimnissen dürfen ihre Erfindungen von Patentanwälten betreuen lassen, die aber einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Die Patentanwälte müssen z.B. durch organisatorische Maßnahmen und sicherheitstechnische Einrichtungen gewährleisten, dass nur diejenigen Personen Kenntnis von dem Staatsgeheimnis erhalten, für die es aus zwingenden beruflichen Gründen unerlässlich ist.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt laufen Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, im sogenannten Büro 99 zusammen. Hier werden die Staatsgeheimnisse den Geheimhaltungsstufen, „vertraulich“, „geheim“ und “streng geheim“ zugeordnet. Erfolgt ein Geheimhaltungsbeschluss aus dem Büro 99, dann unterbleibt die Veröffentlichung der Patentanmeldung und die wirtschaftliche Auswertung wird nur unter bestimmten Auflagen gestattet.

Unsere Kanzlei verfügt über die gewünschten Kapazitäten. Sehr gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des DPMA: https://www.dpma.de/docs/patente/geheimschutz.pdf

2. Juli 2025
Thorsten Brüntjen
Patentanwalt