Klägerin im vorliegenden Fall ist die Volkswagen AG, die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „VOLKSWAGEN“ ist. Diese Marke ist für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen.
Beklagte sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt, sowie die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG (nachfolgend: A.T.U.). Die zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil „Volks“ und einem Zusatz vertrieben werden, beispielsweise „Volks-Spartarif“, „Volks-Farbe“, „Volks-DSL“. 2009 führte die Gesellschaft zwei Aktionen durch, in denen A.T.U. Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „Volks-Inspektion“ erbrachte und Reifen unter der Angabe „Volks-Reifen“ anbot. Ebenso wurde A.T.U. in der Werbung als „Volks-Werkstatt“ bezeichnet.
In erster Instanz hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts nun aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In seiner Begründung nimmt der BGH auch Stellung zur Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke. Der BGH hat hierbei nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ die bekannte Marke „VOLKSWAGEN“ der Volkswagen AG verletzen. Bekannte oder berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich, so dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der obigen Zeichen durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht. Weiterhin liege eine Verletzung auch dann vor, wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke, hier „VOLKSWAGEN“, beeinträchtigt. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht gemäß der Auffassung des BGH nicht ausreichend Rechnung getragen.
Ob hier nun tatsächlich die Nutzung nur eines Teils einer bekannten Marke ausreichend ist, um eine Markenverletzung zu begründen, erscheint fraglich. Auch bedarf es einer Begründung, worauf sich ein derart weitreichender Schutzumfang der bekannten Marke stützt. Denn basierend auf § 14 MarkenG ist es Dritten untersagt, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu verwenden (§ 14 II Nr. 1 und 2 MarkenG). Darüber hinaus gilt bei sogenannten „bekannten Marken“, dass ein identisches oder ähnliches Zeichen auch nicht für Waren/Dienstleistungen verwendet werden darf, die den Waren/Dienstleistungen der Marke nicht ähnlich sind.
Es bleibt daher abzuwarten, wie das Berufungsgericht und voraussichtlich auch der BGH entscheiden werden.
23. April 2013; N. Winthuis (PA); Dr. V. Heyer (PA)
Quellen: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 65/2013 vom 11. April 2013