BPatG – Lasergestütztes Fräsen: Rückkehr ins Prüfungsverfahren nach einem Tod des Anmelders

Mit Beschlussfassung vom 28. November 2018 versuchte das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Patentanmeldung 10 2018 001 184 mit dem Titel „Lasergestütztes Fräsen“ zurückzuweisen. Der ursprüngliche Patentanmelder war aber am zuvor 03. September 2018 gestorben. Der am 28. November 2018 gefasste Beschluss gelangte als unzustellbar an das DPMA zurück, da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Das DPMA versandte daraufhin den Zurückweisungsbeschluss an das Land N, welches mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Mettmann als Fiskuserbe festgestellt worden ist.

Das Land N, vertreten durch die Bezirksregierung D, reichte Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) gegen den Zurückweisungsbeschluss des DPMA ein. Das BPatG hat der Beschwerde stattgebegeben und die Sache zurück an das DPMA verwiesen.

Zur Begründung führte das BPatG aus, dass das Wirksamwerden eines patentamtlichen Beschlusses eine Bekanntgabe im Wege der Verkündung oder der Zustellung voraussetze. Im vorliegenden Fall sei keine wirksame Bekanntgabe im Wege der Verkündung oder Zustellung erfolgt, da eine Zustellung der hier in Rede stehenden Beschlussfassung beim Erblasser gescheitert war. Das BPatG stellte nun klar, dass die Prüfungsstelle statt der sofortigen Zustellung der Beschlussfassung an den Erben in ein früheres Stadium der Offensichtlichkeitsprüfung zurückkehren und die Beanstandung von Mängeln gem. § 42 Abs.3 S.2 PatG wiederholen müsse. Dies sei immer dann der Fall, wenn die rechtsnachfolgende Person bisher keine Kenntnis von der Anmeldung oder deren Mängeln erhalten habe. Solche Anhaltspunkte lägen im Zweifel dann vor, wenn der Rechtsübergang aufgrund eines Hoheitsakts oder im Wege einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge eingetreten sei.

Das BPatG stellte in seinen Leitsätzen heraus, dass die Prüfungsstelle jederzeit wieder in ein früheres Stadium des Prüfungsverfahrens zurückkehren könne, solange eine Beschlussfassung, mit der eine Patentanmeldung zurückgewiesen werden soll, mangels Verkündung oder erfolgreicher Zustellung keine Wirksamkeit entfaltet hat.

Allerdings müsse die Prüfungsstelle dann in ein früheres Stadium des Prüfungsverfahrens zurückkehren, wenn eine Rechtsnachfolge stattgefunden habe und Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die rechtsnachfolgende Person bisher keine Kenntnis von der Anmeldung oder deren Mängeln erhalten habe. Solche Anhaltspunkte liegen im Zweifel dann vor, wenn der Rechtsübergang aufgrund eines Hoheitsakts oder im Wege einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist.

Aus Erbensicht ist im Ergebnis erfreulich, dass diese es aktiv in der Hand haben, die Anmeldung noch zu einem validen Schutzrecht zu führen.

Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 11 W (pat) 39/19

7. Dezember 2020
Mehmet Akay
Diplom-Jurist Univ.