BREXIT – UPDATE: Auswirkungen auf Ihre EU-Marke und/oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Der Brexit und die Frage, ob es einen Deal zwischen dem Vereinigten Königreich (UK) und der EU geben wird, ist bis max. Ende Oktober 2019 aufgeschoben worden, wobei die EU der UK die Möglichkeit eingeräumt hat, die EU wahlweise früher zu verlassen oder doch noch bleiben zu können.
Sollte UK aber doch austreten, hat dies Konsequenzen für Inhaber von Unionsmarken (EU-Marken), international registrierten Marken mit der Benennung der EU und registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmustern (EU-Designs), nachfolgend zusammen Unionsschutzrechte genannt. Auch für Verträge und Vereinbarungen, welche Regelungen zu Unionsschutzrechten enthalten und welche für die EU gültig sind, hat dies Folgen.
Derzeit genießen Inhaber eines Unionsschutzrechtes einen Schutz Ihres Rechtes in allen 28 EU-Mitgliedsstaaten, einschließlich dem Vereinigten Königreich. Bei einem Austritt ohne Abkommen ändert sich die Rechtslage, wie folgt:

1. Eingetragene Unionsschutzrechte

Das Parlament des Vereinigten Königreichs hat jüngst ein Gesetz (Statutory Instrument 2691) verabschiedet, nach dem alle eingetragenen Unionsschutzrechte weiterhin in dem Vereinigten Königreich geschützt und durchsetzbar bleiben, indem es sog. „äquivalente Marken und Designs“ bereitstellt. Dieses Gesetz greift bei einem harten Brexit.
Das ist spiegelbildlich auch so in der bisherigen Fassung des Austrittsvertrages vorgesehen
(Art. 54 – 61, Stand: 14. November 20182).

Mit minimalem Verwaltungsaufwand sollen Inhaber von Unionsschutzrechten ab Zeitpunkt des UK-Austritts automatisch ein sogenanntes „äquivalentes Recht“ erteilt bekommen. Das „äquivalente Recht“ wird so behandelt werden, als sei es schon immer unter UK-Recht angemeldet und registriert worden. Rechteinhaber erhalten ein Mitteilungsschreiben, dass nun eine nationale UK-Marke und/oder nationales UK-Design eingetragen ist.

Sollten Inhaber dann nicht an einem nationalen Schutz in UK interessiert sein, können sie ausoptieren und die nationale Marke oder das nationale eingetragene Design löschen lassen.

2. Anhängige Anmeldungen von Unionsschutzrechten

Bei „zum Zeitpunkt des Brexits anhängigen Anmeldungen“ von Unionschutzrechten können Anmelder innerhalb einer Frist von neun Monaten ab UK-Austritt eine nationale UK-Anmeldung einreichen. Die Anmeldung erfolgt dabei auf üblichem Weg in UK und erhält dasselbe Anmeldedatum der anhängigen früheren Unionsmarkenanmeldung, deren frühere Priorität und/oder Seniorität.

3. Gültigkeit von Vereinbarungen (wie Lizenzen, Ko-Existenzvereinbarungen, dgl.)

Unabhängig davon, dass Inhaber bereits bestehender Unionsmarken oder international registrierter Marken mit Benennung der EU und registrierter Gemeinschaftsgeschmacksmustern (EU-Designs) im Vereinigten Königreich ein sogenanntes „äquivalentes Recht“ erteilt bekommen können, gilt dies nicht für private Verträge oder Vereinbarungen, die Unionsschutzrechte betreffen (bspw. als Lizenznehmer, Lizenzgeber oder Partei einer Koexistenzvereinbarungen u. dgl.). Vertragspartner sollten daher ihre Verträge dahingehend prüfen, ob die „Europäische Union“ als geografischer Geltungsbereich benannt ist. So dies der Fall ist, so wären Vereinbarungen/Verträge mit einem Nachtrag anzupassen, damit auch künftig das Vereinigte Königreich mit abgedeckt bleibt.

Vanessa Bockhorni &
Thorsten Brüntjen
(Patentanwälte)

1http://www.legislation.gov.uk/uksi/2019/269/made/data.xht?view=snippet&wrap=true
2https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_withdrawal_agreement_0.pdf

Quellen:
http://www.legislation.gov.uk/uksi/2019/269/made/data.xht?view=snippet&wrap=true
https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_withdrawal_agreement_0.pdf