Die Bildmarke „BREXiT“ (R 958/17-G, 30/01/2019)

In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Eintragung der Bildmarke „BREXiT“ zulässig sei. Fraglich war hier, ob ein Verstoß gegen Art. 7 I b und Art. 7 I f EUTMR vorlag. Also, ob die Bildmarke „BREXiT“ gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die anerkannten Grundsätze der guten Sitten verstoßen und genügend Unterscheidungskraft haben würde.

Das Gericht lehnte einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und gegen die anerkannten Grundsätze der guten Sitten ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass der „Brexit” eine souveräne politische Entscheidung gewesen sei, die legal getroffen wurde und keine negativen moralischen Konnotationen aufweist. Die Bildmarke „BREXiT“ stelle weder eine Anstiftung zum Verbrechen, noch ein Emblem für Terrorismus oder ein Synonym für Sexismus oder Rassismus dar. Die Tatsache, dass ein Teil der britischen Öffentlichkeit durch eine umstrittene, demokratisch getroffene Entscheidung verärgert worden sein könnte, ist nicht ausreichend um einen Verstoß darzustellen.

Das Gericht stellte aber klar, dass der Begriff „Brexit“ zum Zeitpunkt der Anmeldung sehr bekannt war, weil es ein bedeutsames historisches und politisches Ereignis war, sodass der relevante Verbraucherkreis in erster Linie diesen Begriff nicht mit Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Händlers in Verbindung bringen würde, sondern mit dem politischen Ereignis, dass Großbritannien sich dafür entschieden hat, aus der Europäischen Union auszutreten. Daraus folgte, dass der Begriff „Brexit“ nur dann Unterscheidungskraft erlangen kann, wenn die Verbraucher ausreichend damit im Handel konfrontiert sind, was aber derzeit nicht der Fall sei.

Die Anmeldung „BREXiT“ wurde daher zurückgewiesen.

19. Mai 2020
Vanessa Bockhorni
Patentanwältin