Einheitspatent und Einheitspatentgericht

Das einheitliche Patent kann vier Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht beantragt werden. Ab dann gilt auch die Einheitspatent- und Sprachenverordnung, die schon am 20. Januar 2013 in Kraft trat. Dabei bestimmt sich der Tag des Inkrafttretens des Einheitsgerichtsabkommens nach der Geschwindigkeit der Ratifikationen. Mindestens 13 Staaten, darunter mindestens drei der Staaten mit der höchsten Anzahl von europäischen Patenten im Jahr, das sind Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, müssen ratifizieren. Die Zeit zwischen Ratifikation und Inkrafttreten soll dazu genutzt werden, alle praktischen Vorkehrungen für das einheitliche Patentgericht und das einheitliche Patentsystem vorzunehmen. Dazu gehört beispielsweise das Training der zukünftigen Richter, die in den jeweiligen Kammern aktiv sein werden, aber auch die Festlegung der amtlichen Gebühren.

Sobald das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht in Kraft tritt, wird es möglich sein, ein einheitliches Patent bzw. ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass das Erteilungsverfahren (also das Verfahren von der Anmeldung über die Prüfung bis zur Erteilung) identisch zu dem der klassischen europäischen Patente ist und die Entscheidung, ob:

  • ein einheitliches Patent für die 25 an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder
  • ein klassisches europäisches Patent mit Wirkung in einem oder in mehreren EPÜ-Vertragsstaaten oder aber
  • ein einheitliches Patent für die 25 teilnehmenden Staaten zusammen mit einem klassischen europäischen Patent mit Wirkung in einem oder in mehreren „nicht“ an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden EPÜ-Vertragsstaaten wie Spanien, Italien, der Schweiz, der Türkei, Norwegen oder Island

nach Erteilung der EP-Anmeldung beim Europäischen Patentamt beantragt wird, erst nach Ankündigung der positiven Entscheidung über die Patenterteilung getroffen werden muss.

Mit heutigem Stand hat lediglich Österreich das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifiziert und wir werden wieder berichten, sobald sich dieser Status ändert.

7. Februar 2014; Vanessa Bockhorni (PAin)