EuGH: Kein Eintragungshindernis für rote Schuhsohle als Marke

Christian Louboutin nennt seit dem 6. Januar 2010 eine Marke sein Eigen, die aus der Farbe Rot besteht, welche auf der Sohle eines Schuhs aufgebracht ist. Dabei handelt es sich um eine Benelux-Marke, die für Waren der Klasse 25 „Schuhe (ausgenommen orthopädische Schuhe)“ unter der Nummer 0874489 angemeldet worden war. Die Eintragung wurde später auf die Waren „hochhackige Schuhe (ausgenommen orthopädische Schuhe)“ beschränkt. Die Benelux-Marke ist wie folgt dargestellt:  

Das niederländische Einzelhandelsgeschäft Van Haren verkaufte im Jahre 2012 hochhackige Schuhe mit roten Sohlen, woraufhin Christian Louboutin eine Markenverletzungsklage bei dem Gericht der ersten Instanz in Den Haag einreichte. Nachdem das Gericht der ersten Instanz der Klage von Louboutin teilweise stattgegeben hatte, legte Van Haren Berufung gegen dieses Urteil ein und machte geltend, dass die Streitmarke von Louboutin ungültig sei. Nach Ansicht der Beklagten handele es sich um eine zweidimensionale Bildmarke, nämlich eine rote Oberfläche.

Das Gericht führte zunächst aus, dass die rote Farbe der Marke untrennbar mit einer Schuhsohle verbunden sei, sodass diese Marke nicht als einfache zweidimensionale Bildmarke eingestuft werden könne. Darüber hinaus bestätige die Markenbeschreibung diese Beurteilung. Denn darin steht, dass „die Kontur des Schuhs … nicht von der Marke umfasst sei“. Die nach dieser Beschreibung in der graphischen Darstellung der Marke wiedergegebene Kontur des Schuhs habe den Zweck, die Position dieser Marke zu zeigen, und nicht, sie auf eine zweidimensionale Marke zu reduzieren.

Allerdings stellte sich das Gericht die Frage, ob die in der EU-Markenrichtlinie vorgesehene Ausnahme für die Marke gelte, wonach Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, wenn sie ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Für das Gericht war unklar, ob diese Ausnahme für die Streitmarke gelte, d.h. ob die Streitmarke aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, die mit einem Bestandteil der Ware zusammenfällt. Daher war fraglich, ob der Begriff „Form“ im Sinne der Richtlinie auf dreidimensionale Merkmale einer Ware wie deren Kontur, Abmessungen oder Umfang beschränkt sei oder ob er auch andere, nicht dreidimensionale Eigenschaften einer Ware, wie die Farbe erfasse.

Das Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Klärung vor:

Der EuGH verneinte daraufhin, dass das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen sei, da das Zeichen, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne des Art. 3 Abs. I. lit. e Ziff. iii der Markenrichtlinie besteht.

Die Markenrichtlinie definiere den Begriff „Form“ nicht, weshalb seine Bedeutung und Tragweite nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen sei. Dabei ergäbe sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rechtsprechung, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen könne. Allerdings sei der Umstand zu berücksichtigen, dass eine bestimmte Farbe an einer spezifischen Stelle der betreffenden Ware aufgebracht sei und zu klären, ob dies bedeute, dass das fragliche Zeichen aus einer Form bestehe.

Das Gericht schlussfolgerte anhand der Beschreibung zur Marke, dass sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen beschränke. In der Markenbeschreibung heißt es explizit, dass die Kontor des Schuhs nicht von der Marke umfasst sei, sondern nur dazu diene, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen. Daher, so der EuGH, könne die gegenständliche Marke nicht als „ausschließlich“ aus der Form bestehend angesehen werden, da der Hauptgegenstand der Marke eine Farbe sei.

Demnach wird die Eintragung also nicht für ungültig erklärt werden können, sodass Louboutin voraussichtlich den Rechtstreit in den Niederlanden gewinnen wird.

EuGH, Urteil vom 12.06.2018, Az. C-163/16

BBiotech (Hons) Vanessa Bockhorni
Patentanwältin