„Harter Brexit“ – Fortgang des Einheitspatents

Trotz des angekündigten Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union kündigte das Vereinigte Königreich am 28. November 2016 überraschend an, das Abkommen über das einheitliche Patentgericht ratifizieren zu wollen. Sollte das Vereinigte Königreich diese Absicht in die Tat umsetzen, so müsste nur noch Deutschland folgen. Dann würde das Übereinkommen in Kraft treten, da dann das Erfordernis der Ratifikation des Übereinkommens durch mindestens 13 EU-Mitgliedstaaten, darunter zwingend Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, erfüllt wäre.

Allerdings ist nach der Ankündigung eines harten Brexits durch Theresa May am 17. Januar 2017, der neben dem Ausscheiden aus dem Binnenmarkt und der Europäischen Zollunion insbesondere die Beendigung der Oberaufsicht durch den Europäischen Gerichtshof vorsieht, eine Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Einheitspatent und Einheitspatentgericht unwahrscheinlicher denn je geworden. Denn falls die Oberhoheit des Europäischen Gerichtshofs nicht anerkannt wird und damit der Vorrang des Unionsrechts, ist das Einheitspatentgericht mit dem Justizsystem der EU nicht mehr vereinbar. Schließlich ist das Übereinkommen in Erwägung dessen zustande gekommen, dass der EuGH den Vorrang des Rechts der EU sicherzustellen hat, das Patentgericht das Unionsrecht beachten und in Zusammenarbeit mit dem EuGH korrekte Anwendung und Auslegung sicherstellen muss und das Patentgericht bei der ordnungsgemäßen Auslegung des Unionsrechts mit dem Gerichtshof zusammenarbeiten und sich auf dessen Rechtsprechung stützen muss.

Aktuell haben insgesamt 11 EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert. Es handelt sich dabei um Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal und Schweden.

Es ist demnach weiterhin Skepsis bezüglich der Etablierung des Einheitspatents und Einheitspatentgerichts angesagt.

24. Januar 2017; Vanessa Bockhorni (PA)