Konsequenzen bei Versäumnis einer Schutzrechtsanmeldung

Die Schiedsstelle des DPMA hatte es mit einem arbeitgeberseitigen Versäumnis einer Schutzrechtsanmeldung zu tun.

Nach dem Arbeitnehmererfindergesetz hat ein Arbeitnehmer die Pflicht, seinem Arbeitgeber eine Erfindung zu melden. Nach Eingang der Meldung einer Erfindung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eine Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung erklären. Erfolgt innerhalb von vier Monaten keine Erklärung, so gilt die Erfindung automatisch als durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen. Bei erfolgter Inanspruchnahme und Aufnahme der Erfindung steht dem Arbeitnehmer aus der Arbeitnehmererfindung eine angemessene Vergütung aus der Erfindung zu. Der Umfang bemisst sich nach dem sogenannten Monopolprinzip an dem, was die Erfindung tatsächlich gegenüber dem Stand der Technik leistet. Mit Inanspruchnahme gehen an den Arbeitgeber aber nicht nur die Rechte an der Erfindung über, sondern es entsteht nach § 13 Abs. 1 ArbEG auch die Verpflichtung, diese unverzüglich zu einem Schutzrecht anzumelden. Dies soll ein Patent oder ein Gebrauchsmuster sein, wobei je nach Situation das eine oder andere zweckmäßiger ist.

Die Schiedsstelle stellte nun mit dem vorliegenden Spruch klar, dass ein Arbeitgeber sich nicht von seiner Vergütungspflicht freimachen kann, indem dieser die Schutzunfähigkeit der Erfindung behauptet. Nach Ansicht der Schiedsstelle stelle solch eine Behauptung eine Verletzung der nach § 13 Abs. 1 ArbEG gebotenen Patentanmeldung durch den Arbeitgeber dar. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Diensterfindung können nämlich ausschließlich das Deutsche Patent- und Markenamt im Patenterteilungsverfahren, bzw. die höheren Instanzen des Bundespatentgerichts oder BGH im Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und im Nichtigkeitsverfahren feststellen.

Die Schiedsstelle spricht einem Erfinder einen Schadensersatz zu, welcher durch Nichtanmeldung der Erfindung entstanden ist. Hiermit soll der Erfinder so gestellt werden, als ob auf die Diensterfindung ein Patent bestehen würde.

Nicht vergütungspflichtig ist ein Arbeitgeber allerdings in einem Fall, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ganz allgemein eine verbesserte technische Lehre mitteilt, ohne dies in Form einer Erfindungsmeldung zu tun. In diesem Fall ist die Erfindung Gegenstand der arbeitsvertraglich zu erbringenden Arbeitsleistung und geht direkt ins Eigentum des Arbeitgebers über. Eine Schutzrechtsanmeldung steht dabei im Belieben des Arbeitgebers.

Schiedsstelle des DPMA, Arb.Erf. 39/16

19. Mai 2020
Thorsten Brüntjen
Patentanwalt