Modernisierung des deutschen Geschmacksmustergesetzes

Im Folgenden stellen wir kurz die wesentlichen Änderungen und Neuerungen des derzeit vorliegenden Gesetzentwurfs zur Modernisierung des deutschen Geschmacksmustergesetzes vor. Mit in Kraft treten der entsprechenden Änderungen ist Anfang 2014 zu rechnen.

1. Änderung des Begriffs „Geschmacksmuster“ in den Begriff „eingetragenes Design“
Der Begriff „Geschmacksmuster“ soll zur Erhöhung der Verständlichkeit innerhalb und außerhalb der Fachkreise sowie aufgrund von veränderten Sprachgewohnheiten durch den Begriff „eingetragenes Design“ ersetzt werden. Konsequenterweise soll das Gesetz dann auch nicht mehr Geschmacksmustergesetz heißen, sondern Gesetz über den rechtlichen Schutz von Designs (Designgesetz – DesignG).

2. Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA
Bisher ist zur Vernichtung eines deutschen Geschmacksmusters eine teure und aufwendige Nichtigkeitsklage vor einem deutschen Landgericht erforderlich. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll zur Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Kostenreduzierung ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA eingeführt werden. Die Amtsgebühr soll für das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA 300,- EUR und für eine mögliche nachfolgende Beschwerde zum BPatG weitere 500,- EUR betragen.

Die derzeitigen Geschmacksmusterstellen sollen zukünftig als Designstellen die Eintragung der Designs vornehmen. Darüber hinaus sollen Designabteilungen geschaffen werden, die sich mit dem Nichtigkeitsverfahren beschäftigen und mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt werden sollen, die bei besonderen technischen Fragen ein technisches Mitglied hinzuziehen können.

Sofern gleichzeitig bereits ein Verletzungsverfahren anhängig ist, soll neben dem Nichtigkeitsantrag beim DPMA auch die Möglichkeit der Widerklage bestehen (§ 52a DesignG). Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs soll das Verletzungsgericht nach Anhörung der weiteren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den Widerkläger auffordern können, den Nichtigkeitsantrag beim DPMA innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist einzureichen. Kommt der Widerkläger der Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so soll die Widerklage als zurückgenommen gelten.

Eine Aussetzung des Verletzungsstreits soll weiterhin dann erfolgen, wenn das Verletzungsgericht das Design für nichtig hält. Ist ein Nichtigkeitsantrag vom DPMA zurückgewiesen worden, so ist das Verletzungsgericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist (§ 34b DesignG).

Das vorgeschlagene Nichtigkeitsverfahren im deutschen Geschmacksmuster- bzw. Designgesetz stellt somit ein wesentliches Instrument dar, das den Designschutz in Deutschland auch in Zukunft wertvoll macht.

3. Anmeldetag und Sammelanmeldung
Die Erzeugnisangabe soll zukünftig für die Erlangung eines Anmeldetags nicht mehr erforderlich sein. Dies ist besonders zu begrüßen, da die Erzeugnisangabe keine Auswirkung auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs hat, sondern lediglich eine Ordnungsfunktion erfüllt.

Weiterhin soll bei den Sammelanmeldungen das Klassenerfordernis gestrichen werden, da es sich nicht als praktikabel erwiesen hat.

4. Ausstellungsschutz
Die vorgeschlagene Änderung im Ausstellungsschutz bezieht sich auf die Bekanntmachung der entsprechenden Ausstellungen, die zukünftig im Bundesanzeiger erfolgen soll statt wie bisher im Bundesgesetzblatt. Dies ist darin begründet, dass der Bundesanzeiger elektronisch zugänglich ist und somit als ökonomischer angesehen wird.

5. Fazit
Besonders die Schaffung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA ist aufgrund der dort bereits vorhandenen Fachkompetenz zu begrüßen. Ebenso begrüßenswert ist die sprachliche Anpassung des Gesetzes durch die Verwendung des Begriffs „eingetragenes Design“, da hiermit die Verständlichkeit gefördert wird.

Die Bedeutung des Designschutzes wird insbesondere aufgrund des neu vorgeschlagenen Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA voraussichtlich auch in den kommenden Jahren zunehmen, da Designs gerade als flankierende Schutzmaßnahme immer wichtiger werden. Beispielhaft ist hier aufzuführen, dass es am Zoll leichter und effizienter ist, einen Gegenstand aufgrund seiner Gestaltung bzw. seines Designs zu erkennen und auszusortieren als eine Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung festzustellen. Daher empfehlen wir gerade bei wichtigen Patenten und/oder Gebrauchsmustern grundsätzlich die Einreichung einer Geschmacksmuster- bzw. Designanmeldung. Sollten Sie hierzu oder zu den Details des neuen DesignG Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

18. Juni 2013; N. Winthuis (PA)

Quellen: Drucksache 221/13 vom 22. März 2013