Pilotprojekt zur Durchführung mündlicher Verhandlungen vor Einspruchsabteilungen als Videokonferenz am Europäischen Patentamt

Seit einigen Jahren können beim Europäischen Patentamt (EPA) vor der Prüfungsabteilung mündliche Verhandlungen, in welchen ein Patentanmelder allein mit dem Patentamt über die Erteilungsfähigkeit des beantragten Patents verhandelt, per Videokonferenz durchgeführt werden.

Einspruchsverhandlungen wurden vor den Einspruchsabteilungen dagegen weiterhin als Präsenztermine abgehalten. Seit kurzem sind aber mündliche Verhandlungen vor Einspruchsabteilungen ebenfalls als Videokonferenz möglich. Ein Pilotprojekt hierzu wurde am 14. April 2020 vom Präsidenten des Europäischen Patentamts beschlossen und startete am 04. Mai 2020. Das Pilotprojekt ist zunächst bis zum 30. April 2021 befristet. Das Pilotprojekt umfasst auch Verhandlungen in Beschwerdeverfahren.

Bei den Videokonferenzen gilt der Grundsatz, dass Unterlagen, einschließlich Vollmachten per E-Mail nachgereicht werden können. Soweit die eingereichten Unterlagen zu unterzeichnen sind, kann die Unterschrift auf die im Anhang enthaltenen Unterlagen oder auf die begleitende E-Mail gesetzt werden. Die Unterlagen sind dabei an eine von der Prüfungsabteilung oder Einspruchsabteilung oder Beschwerdekammer bekanntgegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln und ggf. nach Möglichkeit auch an von den übrigen Verfahrensbeteiligten angegebene E-Mail-Adressen. Geänderte Anmeldungs- oder Patentunterlagen können als Anhänge im PDF-Format eingereicht werden, sofern sie dem WIPO-Standard für die elektronische Einreichung und Bearbeitung entsprechen. Sonstige Anhänge können in jedem Format übermittelt werden, das vom EPA geöffnet und in lesbarer Form reproduziert werden kann. Anhänge, die nicht den oben geschilderten Erfordernissen entsprechen, gelten als nicht eingegangen, wenn die Mängel nicht fristgerecht behoben werden. Eine Bestätigung auf Papier zur Bestätigung der per E-Mail eingereichten Unterlagen ist nicht erforderlich.

Mündliche Verhandlungen vor Einspruchsabteilungen und Beschwerdekammern können also im Ermessen der Einspruchsabteilung bzw. Kammer und mit Zustimmung aller Beteiligten als Videokonferenz durchgeführt werden. Eine mündliche Verhandlung darf nicht als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Einspruchsabteilung eine Beweisaufnahme beschlossen hat oder andere ernsthafte Gründe dagegensprechen.

Europäisches Patentamt
Amtsblatt EPA 2020, A39, A41, A71

7. Dezember 2020
Thorsten Brüntjen
Patentanwalt