Rubik`s cube – Nichtigerklärung der Unionsmarke

Das Gericht der Europäischen Union hat in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen T-601/17 befunden, dass die Unionsmarke Rubik’s Cube nicht als Unionsmarke hätte eingetragen werden dürfen, da die wesentlichen Merkmale des Würfels zur Erreichung der technischen Wirkung – nämlich der der Drehbarkeit – erforderlich sind.

Im Jahr 1999 war die folgende Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzle“ auf Antrag des Verwalters der Rechte am geistigen Eigentum für den Rubik’s Cube vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen worden:

 

 

Im Jahr 2006 beantragte ein deutscher Spielezughersteller beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke u. a. gestützt auf die Begründung, dass diese eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Der Nichtigkeitsantrag wurde durch das EUIPO zurückgewiesen.

Die darauf durch den Spielzeughersteller erhobene Klage beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO wurde mit Urteil vom 25. November 2014 ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass die gegenständliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Markenschutz verhindere. Vielmehr würde sich die charakteristische technische Lösung aus dem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinneren ergeben.

Im Rechtsmittelverfahren wurde dann aber das Urteil des Gerichts sowie die Entscheidung des EUIPO durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 10. November 2016 aufgehoben. Er stellte fest, dass bei der Eintragungsfähigkeit auch nicht sichtbare Elemente der durch diese Form dargestellten Ware – z. B. die Drehbarkeit – hätten berücksichtigt werden müssen.

Das EUIPO löschte daraufhin die Markeneintragung. Es stellte fest, dass die Darstellung des Würfels drei wesentlich Merkmale enthalte: die Form des Würfels insgesamt, die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels sowie die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels. Jedes der genannten Merkmale sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich und dies würde gemäß Verordnung einer Eintragung entgegenstehen. Durch die technische Wirkung werde erreicht, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die einen größeren Würfel bildeten, vertikal und horizontal um eine Achse solange gedreht würden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleich Farbe hätten.

Die Inhaberin der streitigen Unionsmarke hat diese Entscheidung beim Gericht der Europäische Union angefochten. Im Rahmen der hier gegenständlichen Entscheidung bestätigte das Gericht die Entscheidung des EUIPO hinsichtlich der Definition der technischen Wirkung – mit Ausnahme der Wesentlichkeit der unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels:

Hinsichtlich der Farbgebung hätte die Inhaberin schon nicht behauptet, dass diese eine wichtige Rolle spielen würde, noch lasse die grafische Darstellung deutlich genug erkennen, dass die sechs Seiten unterschiedliche Farben hätten.

Allerdings seien die schwarzen Linien sowie die Würfelform an sich wesentliche Merkmale, um die technische Wirkung zu erzielen: Der Spieler könne nur aufgrund der physischen Trennung zwischen den kleinen Würfeln, die durch die schwarzen Linien dargestellt werde, jede Reihe der kleinen Würfel unabhängig voneinander drehen, um diese in der gewünschten Farbkombination auf den Würfelseiten anzuordnen. Ohne diese physische Trennung wäre eine horizontale und vertikale Drehung mit Hilfe eines Mechanismus im Würfelinneren nicht möglich, mithin hätte man nur einen festen Block. Die Würfelform selbst als wesentliches Merkmal sei untrennbar mit der Gitterstruktur und der Funktion der Ware selbst verbunden, also dem Umstand, dass sich die Reihen kleiner Würfel horizontal und vertikal drehen lassen.

Da hier zwei Merkmale als wesentlich zur Erreichung der mit der Würfelform der dargestellten Sache angestrebten Wirkung erforderlich sind, hätte die Marke nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.10.2019, Az.:T-601/17


19. Mai 2020
Sabine Röhler
Rechtsanwältin