Eine Teigwarenverpackung wurde in Form einer Dreidimensionalen Marke als Unionsmarke angemeldet. Strittig war, ob die Unionsmarkenanmeldung in der dargestellten Form, in Bezug auf Teigwaren der Klasse 30, ausreichend Unterscheidungskraft hatte. Unterscheidungskraft ist die konkrete Eignung einer Marke, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit eine betriebliche Zuordnung der Waren bzw. Dienstleistungen zu ermöglichen.
Eine Unterscheidungskraft wurde im vorliegenden Fall abgelehnt, da die Form der Verpackung absolut standardisiert ist, ihre hellbraune Farbe typisch für Rohverpackungen ist und das transparente Fenster auch in der Branche weit verbreitet ist. Es müssen demzufolge deutliche Unterscheidungsmerkmale vorliegen. Die geringfügigen Abweichungen können von den relevanten Kunden nicht als Unterscheidungsmerkmale wahrgenommen werden.
EUIPO Beschwerdekammer Aktenzeichen: R 1489/2018-2
19. Mai 2020
Vanessa Bockhorni
Patentanwältin