Update zum Einheitspatentsystem

  1. Start

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 17. Februar 2023 ratifiziert. Das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) wird am 1. Juni 2023 in Kraft treten. Ein Zeitplan auf der Homepage www.unified-patent-court.org stellt den aktuellen Status des neuen Patentsystems dar.

Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage detaillierte Informationen zur Verfügung.

  1. Mitgliedsstaaten

Vierundzwanzig EU-Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) unterzeichnet. Zunächst wird das EPGÜ in den siebzehn Staaten in Kraft treten, die das EPGÜ ratifiziert haben werden. Das sind:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Schweden

Die übrigen sieben EU-Mitgliedstaaten, die das EPGÜ unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, können dies jederzeit tun. Das sind:

Griechenland, Irland, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Zypern

Die EU-Mitgliedstaaten, die das EPGÜ nicht unterzeichnet haben, können ihm dennoch jederzeit beitreten. Das sind:

Polen, Kroatien und Spanien

 

  1. Opt Out

Das Opt-Out kann vorzeitig innerhalb der dreimonatigen Sunrise Phase erklärt werden. Angesichts des geplanten Startdatums vom 1. Juni 2023, beginnt die Sunrise Phase am 1. März 2023 und endet am 31. Mai 2023. In dieser Phase ist kein zentraler Nichtigkeitsangriff auf europäische Patente möglich.

Wenn Sie keinen zentralen Nichtigkeitsangriff gegen Ihr Patent möchten, können Sie Ihr europäisches Patent aus dem Einheitspatentsystem herausnehmen (opt out). Beachten Sie aber, dass Sie Ihr klassisches europäisches Patent, sog. Bündelpatent im Falle eines Opt-Out in jedem Land vor den nationalen Gerichten einzeln im Fall einer Verletzung durchsetzen müssen.

Es ist auch möglich, ein Opt-out zu widerrufen. Ein Opt-out kann jederzeit zurückgenommen werden, solange keine Klage vor einem nationalen Gericht in Bezug auf die Anmeldung, das Patent oder das ergänzende Schutzzertifikat, die Gegenstand des Opt-outs sind, erhoben wurde.

Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist, ein Einheitspatent aus der Zuständigkeit des EPG herauszunehmen.

  1. To Dos

Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis zum Start des neuen Einheitspatentsystems, um Ihre Anmeldestrategien und Opt-Out Möglichkeiten zu prüfen.

20. Februar 2023
Vanessa Bockhorni
Patentanwältin