In einem Mitte Dezember 2012 ergangenen Urteil gab das Landgericht Köln der HARIBO GmbH & Co. KG als Inhaberin der bekannten Wortmarke „GOLDBÄREN“ als Klägerin gegen eine dreidimensionale Produktgestaltung eines Schokoladenbären recht. Mehr …
Wortmarke schlägt Produkt – Ein außergewöhnlicher Kampf!
In einem Mitte Dezember 2012 ergangenen Urteil gab das Landgericht Köln der HARIBO GmbH & Co. KG als Inhaberin der bekannten Wortmarke „GOLDBÄREN“ als Klägerin gegen eine dreidimensionale Produktgestaltung eines Schokoladenbären recht. Beklagte war die Lindt & Sprüngli AG, die in Anlehnung an ihr bekanntes Schokoladenprodukt „Goldhasen“ einen Bären aus Schokolade in Goldfolie eingepackt hatte und diesen unter der Bezeichnung „Lindt-Teddy“ vertrieb (siehe Abbildung).
Das Landgericht Köln urteilte, dass aufgrund der Goldfolie und in Anlehnung an den bekannten Begriff „Goldhasen“ der Begriff „Goldbär“ für das neue Lindt-Produkt die am nächsten liegende, griffige Bezeichnung sei. Zudem trug der „Lindt-Teddy“ eine rote Schleife um den Hals, wie sie ebenfalls von HARIBO für den Bär verwendet wird. Somit sah das Landgericht Köln die ernsthafte Gefahr einer Markenverwässerung der Marke „GOLDBÄREN“ von HARIBO begründet, da die Eignung der Bezeichnung „GOLDBÄREN“ geschwächt werde, Süßwaren als von HARIBO stammend zu identifizieren.
Auch wenn sich in der Praxis die Anwendungsmöglichkeiten vermutlich gering halten werden, so gibt dies doch Anlass dazu, auch das Vorgehen aus einer Wortmarke gegen eine Produktgestaltung zukünftig eingehend zu prüfen.
4. April 2013; N. Winthuis (PA); Dr. V. Heyer (PA)
Quellen: LG Köln, Urteil vom 18.12.2012 – 33 O 803/11; www.lindt-shop.de/Teddy (Foto)